ABC der Langzeitpflege

A  B  C  D  E  F   G   H  I  J   K  L  M  N  P  Q  R  S  T   U   V  W  X  Y  Z

A
Aktivierung
Mit den in allen Obwaldner Betagteninstitutionen angebotenen Aktivierungsangeboten werden die Heimbewohnerinnen und -bewohner in ihren noch vorhandenen, leider oft nicht mehr wahrgenommenen Fähigkeiten und Fertigkeiten motiviert und gefördert. Mit spielerischen, musischen, sinnlichen und kreativen Tätigkeiten werden Körper (z.B. Tanzen), Geist (z.B. Gedächtnistraining) und Seele (z.B. Singen) angeregt und bewahrt (z.B. Kochen). Obwohl die Aktivierungsangebote einen positiven Einfluss auf das Wohlbefinden der betagten Menschen, namentlich auch von Demenzkranken haben, gelten sie nur in ganz beschränktem Umfang als Pflegeleistungen nach KLV und werden hauptsächlich über die Aufenthaltstaxen abgerechnet.

Aufenthaltstaxen
Mit der Aufenthaltstaxe werden die Zimmermiete, die Verpflegung, die Reinigung, die Wäsche, die Aktivitäten sowie die Pflege- und Betreuungsleistungen – die nicht gemäss KLV abgerechnet werden dürfen – abgegolten. Hinzu kommen die besonderen Leistungen, welche eine Betagteninstitution von einem Hotel unterscheiden (Sicherheit, Geborgenheit, Beratung, kleine Handreichungen etc.). Der sich aus der Anlagerechnung ergebende Investitionskostenanteil wird ebenfalls zur Aufenthaltstaxe geschlagen. Die Aufenthaltstaxe ist vollumfänglich von der Bewohnerin / dem Bewohner zu bezahlen.

B
BESA
Das in der Schweiz entwickelte BewohnerEinStufungs- und Abrechnungssystem (BESA) ermittelt die Leistungspauschale, bei der die Bewohner nach einem umfassenden Assessment (Befragung und Beobachtung) anhand eines ausführlichen Leistungskatalogs in eine der 12 Pflegestufen eingeordnet werden. Die einzelnen BESA-Module sind im Pflegeprozess zur Nachvollziehbarkeit integriert.

C
CURAVIVA (siehe Über uns)

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D
Demenzerkrankungen
Demenzerkrankungen sind gekennzeichnet durch eine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Betroffen sind die kognitiven Fähigkeiten wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Sprache, Orientierung, das Erkennen von Personen, praktische Fähigkeiten sowie das Planen und Organisieren von alltäglichen Dingen. Damit verbunden ist gleichzeitig eine Veränderung des Verhaltens und der Gemütsverfassung: Betroffene werden unruhig, ängstlich, depressiv oder aggressiv. Einzelne leiden unter Wahrnehmungsstörungen oder wahnhaften Befürchtungen (z.B. Diebstahlsbeschuldigungen). Von einer Demenz spricht man, wenn die Funktionsstörung der Hirnleistung die betroffene Person in ihrem Alltag signifikant beeinträchtigt. Etwa die Hälfte aller Demenzerkrankungen wird durch die Alzheimer-Krankheit verursacht, eine neorodegenerative Krankheit, bei der aufgrund einer Fehlverarbeitung und Ablagerung von Eiweissstoffen die Nervenzellen in bestimmten Abschnitten des Gehirns fortlaufend zugrunde gehen. Ebenfalls häufig ist die vaskuläre Demenz als Folge von Gefässerkrankungen, die zu Durchblutungsstörungen im Gehirn führen (im Volksmund oft „Aterienverkalkung“ genannt). In zahlreichen Fällen – vor allem im höheren Alter – findet man eine Mischform zwischen diesen zwei Demenzformen vor. Demenzerkrankungen sind gekennzeichnet durch verschiedene Phasen, welche unterschiedliche Ansprüche an die Pflege und Betreuung der Erkrankten stellen. Besonders herausfordernd sind die Unruhe, die Weglaufgefährdung sowie die Inkontinenz oder die sexuellen Bedürfnisse demenzerkrankter Menschen. Mehrere Obwaldner Betagteninstitutionen verfügen über besondere Abteilungen für Demenzerkrankte (häufig mit besonderem Betreuungszuschlag) andere setzen auf Integration.

E
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen sind individuell ausgerichtete Zahlungen der Ausgleichskasse bzw. der Invalidenversicherung, um die existenziellen Bedürfnisse, welche durch die ordentliche AHV- bzw. IV-Rente sowie die übrigen Einkünfte (BGV-Renten, Miet- und Vermögenserträge, Vermögensverzehr) nicht gedeckt sind, abzusichern. Darunter fallen unter anderem die nicht gedeckten Kosten für einen Aufenthalt in einer Institution. Die Ergänzungsleistungen sind kantonal geregelt und ihre Obergrenze ist so festzulegen, dass keine zusätzlichen wirtschaftliche Sozialhilfe nötig wird.

Erwachsenenschutz
Das neue Erwachsenenschutzgesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es sieht unter anderem eine grössere Selbstbestimmung (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung), eine bessere Stellung der Angehörigen, individuell angepasste Beistandschaften sowie eine Professionalisierung des Verfahrens vor. Das neue Gesetz stellt auch Anforderungen an die Institution und stellt diese unter Aufsicht.

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F
Fürsorgerische Unterbringung
Gemäss dem neuen Erwachsenenschutzgesetz können schutzbedürftige Betagte durch einen Entscheid der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in eine Betagteninstitution eingewiesen werden. Damit kann – in einem strengen gesetzlichen Rahmen – der Gefahr einer Verwahrlosung entgegengewirkt werden, auch dort, wo ein betagter Mensch und/oder seine Angehörigen sich gegen eine Heimeinweisung aussprechen.

Freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Massnahmen, welche die Bewegung einer Bewohnerin/eines Bewohners einschränken (z.B. Fixation, Bettgitter) oder in ihre persönliche Freiheit eingreifen (z.B. Überwachung mit Sensor, GPS) dürfen nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen eingeleitet werden. Sie sind schriftlich zu dokumentieren, regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

G
Gesundheitsgesetzgebung
Die für die Langzeitpflege in Betagteninstitutionen massgebenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im KVG und den dazu erlassenen Verordnungen sowie im Gesundheitsgesetz des Kantons Obwalden. Auf Gemeindeebene regelt das Reglement über die Beteiligung an den Pflegekosten die Restfinanzierung.

H
Hilflosenentschädigung
Mit der Hilflosenentschädigung werden finanzielle Einbussen abgedeckt, die ein Mensch zu gewärtigen hat, wenn er für die Befriedigung seiner körperlichen und sozialen Bedürfnisse aufgrund einer anhaltenden Hilflosigkeit auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Eine Hilflosenentschädigung wird erst ein Jahr nach Eintreten der Hilflosigkeit ausbezahlt, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten. Die Höhe der Entschädigung für eine schwere Hilflosigkeit übersteigt den von einer Bewohnerin/einem Bewohner maximal zu leistenden Beitrag an die Pflege KLV, was bei den Restfinanzierern für Unmut sorgt. Die Definition der Hilflosigkeit deckt sich jedoch nicht mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach KLV, sondern umfasst weitere Unterstützungsleistungen, die als Aufenthaltsleistungen gelten und über die Aufenthaltstaxe abgerechnet werden.

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I
Integration
Die Bewohnerinnen und Bewohner in den Obwaldner Betagteninstitutionen repräsentieren eine wichtige Generation der jeweiligen Gemeinde. Auf engem Raum finden sich unterschiedliche soziale Schichten, Biographien und Familiensysteme. Hinzu kommen ganz verschiedene physische und psychische Krankheitsbilder, deren Auswirkungen nicht nur die Betroffenen und ihre Angehörigen, sondern auch die Mitbewohnerinnen und -bewohner belasten und beunruhigen können. Die Anstrengungen, welche die Verantwortlichen mit Blick auf ein friedliches und sicheres Zusammenleben im Heimalltag unternehmen müssen, sind zeitlich, strukturell und finanziell nicht zu unterschätzen.

K
Kostenrechnung KORE
In der Kostenrechnung werden die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Ausgaben (Löhne und Sachaufwand) einer bestimmten Kostenstelle zugeordnet. Durch Umlagerung können die Kosten dann auf die beiden Kostenträger „Pflege KLV“ und „Aufenthalt“ aufgeteilt und in ein Verhältnis zur massgebenden Einheit gebracht werden. Beim Aufenthalt werden die Kosten pro Tag berechnet, bei der Pflege KLV die Kosten pro Pflegeminute. Die Kostenrechnung ist das massgebende Instrument für die Taxberechnung.

KVG
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung regelt unter anderem die obligatorische Krankenversicherung sowie die Grundzüge der Pflegefinanzierung.

KLV
Die Verordnung des EDI über die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung) umschreibt unter anderem die Pflegeleistungen, welche durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Darum wird Institutionsalltag zwischen KLV-pflichtigen und nicht-KLV-pflichtigen Pflegeleistungen unterschieden. Letztere sind vom Bewohner mit der Aufenthaltstaxe zu decken. In der KLV ist auch die Höhe der Beträge geregelt, welche die Krankenversicherer an die zwölf Pflegestufen zu leisten haben (CHF 9 bis 108). Ein Index für die Teuerung ist nicht vorgesehen.

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L
Leistungsvereinbarung
Gemäss der Obwaldner Gesundheitsgesetzgebung (Gesundheitsgesetz Art. 6) ist die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Betagten durch die Einwohnergemeinden sicher zu stellen. In den Gemeinden Sarnen, Sachseln, Kerns, Giswil, Lungern und Alpnach bestehen Leistungsvereinbarungen mit den als Stiftungen organisierten, kantonal anerkannten Betagteninstitutionen vor Ort. Der Leistungsauftrag ergibt sich aus einer schriftlich abgefassten Vereinbarung, aus Beschlüssen der Einwohnergemeinderäte oder aus den Stiftungsreglementen. Die Gemeinde Engelberg führt ein Pflegeheim als Annexbetrieb, dessen Leistungsauftrag in einem Reglement umschrieben wird.

M
MiGeL

In der auf Bundesebene verfassten Liste der Mittel und Gegenstände wird das pflegerische Verbrauchsmaterial (z.B. Inkontinenz- und Verbandsmaterial, Stützstrümpfe) umschrieben. Die Produkte müssen pro Bewohnerin / Bewohner einzel erfasst werden. Die Krankenversicherungen vergüten diese gemäss MiGeL. Bedauerlicherweise fallen immer mehr Produkte aus der Liste oder die vergüteten Pauschalen reichen nicht aus um den Bedarf zu decken. Die ungedeckten Kosten müssen in der Folge den Bewohnenden in Rechnung gestellt werden.

N
Neue Pflegefinanzierung
Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Pflegefinanzierung wurde die Finanzierung der Langzeitpflege auf eidgenössischer Ebene geregelt. Neu sind die KLV-pflichtigen Pflegekosten, welche von den Krankenversicherungen nicht zu übernehmen sind, durch die öffentliche Hand zu leisten (Restfinanzierung). Der Bewohnerin/ Dem Bewohner können höchstens CHF 21.60 pro Tag in Rechnung gestellt werden. Der Vorteil dieser Gesetzesänderung besteht darin, dass sich die Bewohnerkosten mit steigendem Pflegeaufwand nicht mehr automatisch erhöhen sollen, was sich im Pflegealltag beruhigend auswirkt. Leider wurde die neue Pflegefinanzierung noch nicht in allen Kantonen richtig umgesetzt. Im Kanton Obwalden sind die Einwohnergemeinden für die Restfinanzierung zuständig.

O
OKP
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bildet die vom KVG vorgeschriebene Grundlage. Alle medizinischen Grundbedürfnisse bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sind damit abgedeckt. Die Betagteninstitutionen können wählen, ob sie mit den Krankenkassen direkt abrechnen wollen (tier payant) oder ob sie den von den Krankenversicherungen zu leistenden Betrag dem Bewohner in Rechnung stellen wollen, der dann die Rückerstattung selbst veranlassen muss (tiers garant).

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P
Palliative Care
Palliative Care (von pallium, der Mantel) umfasst die Betreuung und Pflege von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. Den Patienten wird eine ihrer Situation individuell angepasste optimale Lebensqualität gewährleistet. Palliative Care schliesst medizinische Behandlungen, pflegerische Interventionen sowie psychologische, soziale und spirituelle Unterstützung mit ein. Die Obwaldner Betagteninstitutionen haben eine lange und gute Tradition in dieser ganzheitlichen Betreuung und Begleitung von Bewohnerinnen und Bewohnern und ihrer Angehörigen. Je kürzer die Aufenthaltsdauer in den Institutionen wird, desto mehr gewinnt Palliative Care als Pflegeauftrag an Bedeutung.

Patientenverfügung
Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht wird die Patientenverfügung bundesrechtlich verankert. Damit kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht. Ebenso kann eine natürliche Person festgelegt werden, welche für die urteilsunfähige Person über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll. Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

Pflegeprozess
Das KVG verlangt, dass Pflegeleistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Überprüft und nachvollzogen werden kann dies aufgrund des Pflegeprozesses, der für jeden Bewohner individuell abgestimmt wird. Aufgrund der beim Bewohner vorhandenen Probleme und Ressourcen werden die Pflegeziele definiert, die Pflegemassnahmen geplant und durchgeführt sowie in regelmässigen Abständen evaluiert. Der Pflegeprozess ist für das Controlling durch die Krankenkassen zu dokumentieren.

Q
Qualität

Im Kanton Obwalden gibt es keine gesetzlichen oder politischen Vorgaben zur Pflege- und Betreuungsqualität in den Betagteninstitutionen. Die Häuser haben sich unter dem Dach von CURAVIVA Obwalden zu den Vorgaben „Grundangebot und Basisqualität“ der Nordwestschweizer Institutionen selbst verpflichtet.

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R
RAI-NH
Mit dem international entwickelten „Resident Assessment Instrument für Nursing Home“ (Bedarfsabklärungsinstrument für Pflegeheimbewohner) werden die Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund eines umfassenden Assessments (Beobachtung), das eine differenzierte Einschätzung vorhandener Ressourcen und bestehender Beeinträchtigungen aufnimmt, in Fallgruppen eingeteilt. Diese wiederum sind einer der zwölf Pflegestufen zugeteilt. Die Abrechnung erfolgt somit als Fallpauschale. Die Fallgruppen ermöglichen die bedarfsgerechte Planung der erforderlichen Plfege und Betreuung.

Restfinanzierung
Die Restfinanzierung der Pflegekosten nach KLV ist im Kanton Obwalden Sache der Einwohnergemeinden (siehe Neue Pflegefinanzierung).

S
Sozialdienst
Die Sozialdienstleistungen der Obwaldner Einwohnergemeinden sind als Amtsbeistände und -beiständinnen enge Partner der Betagteninstitutionen. Regelmässige Austauschtreffen sind darum zu empfehlen.

Sozialhilfe
Siehe Ergänzungsleistungen.

T
Taxen
Mit den Taxen sind die mit der Kostenrechnung zu ermittelnden Kosten für den Aufenthalt einerseits (Aufenthaltstaxen) und der Pflege andererseits (Pflegetaxen) zu decken. Während dem sich die Aufenthaltstaxen bei gleichbleibendem Angebot mit der Teuerung linear entwickeln sollen, können sich die Pflegetaxen mit dem Case-Mix (Zusammensetzung der Bewohner) verändern, was sich zu Gunsten oder zu Lasten der restfinanzierenden Einwohnergemeinden auswirkt. Die Problematik liegt darin, dass die Pflegetaxen im Voraus festgelegt werden müssen. Es ist aber davon auszugehen, das sich zu tiefe und zu hohe Pflegetaxen über die Jahre ausgleichen.

U
UBA Zentralschweiz
Die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter mit Sitz in Luzern berät, vermittelt und schlichtet bei Problemen und Konfliktsituationen in und mit den Altersinstitutionen. Dazu gehören Themen der Pflege und Betreuung, die Finanzen, die Krankenversicherung oder Konflikte im Familiensystem. Die Dienste der UBA stehen sowohl den betagten Menschen und ihren Angehörigen, als auch den Institutionsleitenden und den Behörden offen.

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V
Vorsorgeauftrag
Gemäss dem neuen Erwachsenenschutzgesetz kann eine handlungsfähige Person im Sinne der Selbstbestimmung eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge und/oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorsorgeauftrag ist wie eine letztwillige Verfügung eigenhändig zu errichten und öffentlich zu beurkunden. Mit solchen Vorsorgeaufträgen, welche in einer zentralen Datenbank hinterlegt werden müssen, können amtlich zu errichtende Beistandschaften vermieden werden.

W
Wirtschaftsfaktor
Die Obwaldner Betagteninstitutionen sind in ihren Sitzgemeinden ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor. 2010 wurden in den Häusern 598 Frauen und Männer (394 Vollzeitstellen) beschäftigt, bei einem Umsatz von CHF 34.3 Millionen Franken. Die Ausbildungs- und Arbeitsplätze in den Betagteninstitutionen sind krisensicher und bieten Teilzeitarbeit und Weiterentwicklungsmöglichkeiten.

Z
Zahnpflege
Die Zahnpflege bei hochbetagten Menschen ist eine Herausforderung, der sich die Betagteninstitutionen zunehmend zu stellen haben. Viele Menschen treten heute nicht mehr mit Zahnprothesen in eine Pflegeinstitution ein, sondern mit den eigenen Zähnen. Deren regelmässige Reinigung verlangt – im Vergleich zur Prothesenpflege – eine Mitwirkung der Bewohnerin oder des Bewohners, was nicht immer ein leichtes Unterfangen ist. Hinzu kommt, dass Zähne und Zahnfleisch bei vielen Hochbetagten sanierungsbedürftig sind, was zu Entzündungen, verbunden mit Schmerzen und vermindertem Essgenuss führen kann. Eine Gebisssanierung ist nicht nur eine Frage der Kosten, sondern vor allem auch der gesundheitlichen Verfassung. Viele Bewohnerinnen und Bewohner, können lange Sitzungen beim Zahnarzt nicht mehr zugemutet werden und es braucht für einen Eingriff eine genau abgestimmte Sedation. Wünschenswert wären regelmässige „Heim“-Besuche von Zahnärzten und DentalhygienikerInnen – die erforderliche Infrastruktur ist aber mit einem hohen Investitionsaufwand für die Institutionen verbunden.

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